Favor dotis
Die Privilegierung der Mitgift im System des römischen Rechts.
Favor dotis meint die Tendenz der klassischen Juristen, „anomalisches Recht“ (SAVIGNY) in Kauf zu nehmen, um Mitgiften nach Möglichkeit zu privilegieren. Stagl zeigt, dass dieser Leitsatz der römischen Jurisprudenz aus der Lex Iulia et Papia Poppaea stammt und gleich dieser das Ziel hat, Kopfzahl, Niveau und Moral des römischen Volkes zu heben. Hiervon ausgehend analysiert Stagl die Wirkungsweise des favor dotis in einzelnen Entscheidungen der Juristen. Dabei zeigt sich, dass praktisch kein noch so eherner Grundsatz des römischen Rechts dem Momentum des favor dotis standhielt. Im dritten Teil der Arbeit geht es Stagl darum darzulegen, wie die Juristen mit diesem Systembruch umgingen. Es erweist sich, dass die Eigentumsverhältnisse an der Mitgift mit den herkömmlichen Kategorien nicht mehr zu erfassen sind und sich vollständig auch nur dann beschreiben lassen, wenn man die Mitgift als durch ius publicum überformt ansieht. Dementsprechend begreift Stagl den favor dotis als den ‚effet utile’ kaiserlicher Sozialpolitik im Gewande des Privatrechts. Solche Phänomene waren den Juristen keineswegs neu, wie das Militärtestament zeigt; sie wurden als ius singulare begriffen, also als ein Recht, das um der Verwirklichung politischer Ziele willen der ratio iuris widerspricht. Ziel dieser Kategorie war es, das herkömmliche, von den Juristen der Vernunft entsprechend geschaffene Recht vor der Willkür politischer Gesetzgebung zu bewahren.
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