Die Weimarer Republik gilt als das Beispiel einer gescheiterten Demokratie. Daher zogen die Schöpfer des Grundgesetzes die vielbeschworenen »Lehren aus Weimar«: Sie schufen ein rein parlamentarisches System mit einem starken Bundestag, der den Kanzler wählt und ihn nur durch Neuwahl eines anderen ersetzen kann (Art. 63, Art. 67 GG). Den Bundespräsidenten statten sie mit nur wenigen Befugnissen aus. Das Parlament darf er nur in Ausnahmefällen auflösen (Art. 63 Abs. 4 S. 3, Art. 68 GG). Das Bundesverfassungsgericht wacht über die Einhaltung der Regeln. Auch enthält das Wahlrecht für den Bundestag, anders als das Reichstagswahlrecht, eine Fünf-Prozent-Sperrklausel (§ 6 BWahlG). Sie beugt der politischen Zersplitterung des Parlaments vor.
Schon 1955 konstatierte deshalb ein Schweizer Journalist: »Bonn ist nicht Weimar«, was erfreut aufgenommen wurde und immer wieder zitiert wird. Und es stimmt ja auch: Die Unterschiede zwischen der Bundesrepublik und ihrer Vorgängerdemokratie sind beträchtlich. Dennoch steckt mehr »Weimar« in »Bonn« bzw. »Berlin«., als man meint. Allein im Grundgesetz finden sich viele Übernahmen aus der Weimarer Reichsverfassung. Nur einige seien genannt: Das Parlamentsrecht des Grundgesetzes (Art. 38-48 GG) entspricht, zum Teil im Wortlaut, demjenigen der 30 Jahre älteren Verfassung (Art. 20-40 WRV). Ein Beispiel ist die zentrale Vorschrift zur Rolle der Abgeordneten. Art. 21 WRV lautet: »Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes. Sie sind nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge nicht gebunden.« Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG lautet: »Sie [die Abgeordneten, P.A.] sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.«
Viele Grundelemente des Parlamentsrechts sind gleich: Das Parlament hat die Geschäftsordnungsautonomie und wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer selbst (Art. 26 WRV, Art. 40 Abs. 1 GG). Das Hausrecht und die Polizeigewalt übt der Reichstagspräsident aus (Art. 28 S. 1 WRV, Art. 40 Abs. 2 GG). Die Plenarverhandlungen sind grundsätzlich öffentlich; für Beschlüsse genügt in aller Regel die einfache Mehrheit (Art. 29, 32 Abs. 1 WRV, Art. 42 Abs. 1, 2 GG).
Auch die Geschäftsordnung des Bundestages lässt eine erstaunliche Tradition erkennen, die zum Teil in den Frühkonstitutionalismus (ab 1815) zurückreicht. Der 1. Bundestag übernahm zunächst die Geschäftsordnung des Reichstages in der Fassung von 1922/31, änderte sie aber später ab. Zahlreiche weitere Änderungen später hat sich die Geschäftsordnung des Bundestages weiterentwickelt. »Innovationen« der Bonner Zeit sind die öffentlichen Anhörungen, verschiedene Ausprägungen des Fragerechts und die Verhaltensregeln (»Transparenzregeln«) oder die Möglichkeit, Reden »zu Protokoll« zu geben. Dennoch sind viele Elemente der deutschen Parlamentsgeschichte und somit auch der Weimarer Zeit weiterhin vorhanden: die drei Beratungen (»Lesungen«) der Gesetzentwürfe, die starke Rolle der Fraktionen und die Bedeutung von deren Stärkeverhältnis für die Besetzung von Ausschüssen etc., das Selbstverständnis als Arbeitsparlament mit starken Ausschüssen und eher formalisierten Redebeiträgen, die Ordnungsmittel des Ordnungsrufes, der Wortentziehung und des Sitzungsausschlusses. Ferner erinnert der Aufbau des Plenarsaales an die Weimarer und an die Kaiserzeit: den Abgeordneten, die in einem Halbrund sitzen, stehen die »Regierungsbank« und die »Bundesratsbank« (in Weimar: Reichsratsbank) gegenüber. Der Präsident sitzt erhöht in der Mitte, flankiert von zwei (in Weimar: vier) Schriftführern. Das Rednerpult befindet sich vor dem Präsidentenplatz, liegt aber tiefer. Vor dem Rednerpult sitzen die Stenografen.
Der »letzte Reichstag« am Rhein
Bei so viel Tradition wundert es nicht, dass manche den 1. Bundestag – nicht zu Unrecht – als »letzten Reichstag« bezeichnet haben. Im Plenum versammelten sich Vertreter von zehn Parteien, die sich zu sieben Fraktionen zusammenschlossen. Zum Vergleich: Im 7. Reichstag und 8. Reichstag saßen Vertreter von 13 bzw. 11 Parteien, die sechs Fraktionen bildeten. Das politische Spektrum wurde – wie im Weimarer Reichstag – von extrem links bis rechts ausgefüllt, wobei die extrem rechten Abgeordneten vor allem kleineren Parteien angehörten. Aus der Weimarer Zeit waren die KPD, die SPD und das Zentrum vertreten. Auch eine gewisse personelle Kontinuität ist zu erkennen. Im 1. Bundestag saßen einige Abgeordnete, die schon in Reichstags-Handbüchern oder dem »Kürschner« (den es heute noch gibt) zu finden waren. Im Parlamentarischen Rat saßen 12 und im 1. Deutschen Bundestag immerhin 38 ehemalige Reichstagsabgeordnete.¹ Die erste Regierung Adenauer bestand aus vier Parteien (CDU, CSU, FDP, DP), die zweite aus fünf (neben den vorgenannten noch der BHE); dies entsprach der Zahl der Parteien in Weimarer Regierungskoalitionen. Die Wahlplakate der ersten drei Wahlkämpfe zum Bundestag (1949, 1953, 1957) erinnern in der Machart stark an die Weimarer Wahlwerbung. Die Motive waren in der Regel gezeichnet, die Aussagen sehr deutlich, bis hin zur Überspitzung. (Allerdings schon mit einem ersten wichtigen Unterschied zum Reichstag: Die Aussagen basierten bei den meisten Parteien auf einer gefestigten demokratischen Grundhaltung.)
Die Umgangsformen des 1. Bundestages lassen ebenfalls eine gewisse Kontinuität erkennen. Die Auseinandersetzungen waren zum Teil hitzig und erinnerten an den Reichstag. Beispielsweise debattierte der Bundestag im November 1949 über die Immunität eines Abgeordneten, wobei persönliche Angriffe nicht unterblieben. (Aus guten Gründen werden solche Debatten heute vermieden.) Ein weiteres Vorkommnis, das eindrücklich an den Weimarer Reichstag gemahnt, aber zugleich auch die tiefen Wunden zeigte, die der Nationalsozialismus geschlagen hatte, ereignete sich im März 1950. Der Abgeordnete Wolfgang Hedler, ein früheres Mitglied der NSDAP, war wegen pro-nationalsozialistischer und antisemitischer Äußerungen im Januar 1950 aus der Deutschen Partei ausgeschlossen worden. Gegen ihn war unter anderem ein Strafverfahren anhängig. Bundestagspräsident Köhler erklärte, es könne „dem Hause nicht zugemutet werden, in Anwesenheit eines Mannes zu verhandeln, der noch nicht Gelegenheit gehabt [habe], sich restlos von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu reinigen“. Köhler bat Hedler, die Sitzung freiwillig zu verlassen und schloss ihn, als Hedler sich weigerte, von der Plenarsitzung aus. Nachdem sich Hedler in den Ruheraum im Bundestagsgebäude begeben hatte, vertrieben ihn Herbert Wehner, Rudolf-Ernst Heiland und andere SPD-Abgeordnete gewaltsam aus dem Raum. Es kam zu weiteren Tätlichkeiten. Hedler stürzte durch eine Glastür auf eine Treppe und erlitt leichte Verletzungen. Wehner und Heildorf wurden für mehrere Sitzungstage ausgeschlossen. Die beiden waren, wie andere Sozialdemokraten, aber auch Vertreter bürgerlicher Parteien, besonders hellhörig, wenn sich Abgeordnetenkollegen pro-nationalsozialistisch äußerten. Viele Reichstagabgeordnete und Mitglieder der Weimarer Parteien – und die meisten der Bundestagsabgeordneten, die zuvor dem Reichstag angehört hatten, – waren im »Dritten Reich« verfolgt worden.
Erfahrungen festigten die Demokratie
Und hier beginnen die deutlichen Unterschiede des 1. Bundestages zum Weimarer Reichstag. Viele Bundestagsabgeordneten trugen mit ihrer parlamentarischen Erfahrung und mit ihren Erlebnissen während der NS-Herrschaft mit zum Gelingen der zweiten deutschen Demokratie bei. Als ein Beispiel unter vielen sei der heute nur noch Eingeweihten bekannte Heinrich Georg Ritzel genannt. Er hatte dem Reichstag für die SPD angehört und 1933 Deutschland verlassen. Als erster Vorsitzender des für das parlamentarische Miteinander so wichtigen Geschäftsordnungsausschusses und als Kommentator die Geschäftsordnung prägte er die demokratischen Spielregeln des Bundestags mit. Immer noch schauen Parlamentsbedienstete und Abgeordnete, die sich über das Prozedere informieren möchten, in den von Ritzel mitbegründeten Kommentar »Ritzel/Bücker/Schreiner«. An die Aufbauleistung der vormaligen Berliner und dann Bonner Parlamentarier erinnern die Bundestagsgebäude, die nach Paul Löbe (SPD), Jakob Kaiser (Zentrum, CDU) und Marie-Elisabeth-Lüders (DDP, FDP) benannt sind. Nicht zu verschweigen ist, dass sich unter den Bundestagsabgeordneten nicht wenige ehemalige Mitglieder der NSDAP befanden. Doch rechtsradikales Gedankengut hatte keine Chance mehr. Das Bundesverfassungsgericht verbot die rechtsextreme Kleinpartei SRP im Jahr 1952 und danach die moskautreue KPD. Die maßgeblichen Parteien und – mindestens genauso wichtig – die Wählerinnen und Wähler standen fest auf dem Boden des Grundgesetzes. Sie alle erkannten den zu schützenden Wert einer parlamentarischen freiheitlichen Demokratie. Die Bonner Demokratie war, auch wegen des einsetzenden Wirtschaftswunders, sehr bald schon gefestigt. Sie entwickelte sich in den folgenden Jahrzehnten vorbildlich.
Anders verlief die Entwicklung bekanntermaßen in der sowjetisch besetzten Zone. Sie wurde unter der Leitung der SED mit tatkräftiger Unterstützung der Besatzungsmacht zum sozialistischen Staat DDR. Bezeichnenderweise ist auch hier eine Kontinuität zu den Jahren vor 1933 zu erkennen: Die führenden Männer der SED, Staatschef Wilhelm Pieck und der Generalssekretär des ZK (und spätere Staats- und Parteichef) Walter Ulbricht hatten als KPD-Mitglieder dem Reichstag angehört und schon dort antiparlamentarische und antidemokratische Reden gehalten.
Geschichte als Warnung
Wiederholt sich die Geschichte? Nach einem bekannten Spruch nicht. Und natürlich kann sie sich im strengen Sinne nicht wiederholen: die handelnden Personen, die Zeitenumstände ändern sich. Aber geschichtliche Phänomene, Verhaltensweisen und Prozesse können sich wiederholen. Die Geschichte zu betrachten, hilft aus früheren Fehlern zu lernen und sie nicht zu wiederholen. Ein wesentlicher Unterschied zwischen der Weimarer Republik und der Bundesrepublik Deutschland liegt darin, dass die heutigen Staatsbürger zwar durchaus kritisch mit dem Handeln der Staatsorgane umgehen, die Staatsorgane und das ihnen zugrunde liegende Grundgesetz aber nicht anzweifeln. Die weit überwiegende Mehrzahl der Deutschen schätzt unsere Verfassung und unseren Staat. Gleichwohl sollte die Geschichte des Weimarer Reichstags, die mein jüngst erschienenes Buch thematisiert, als Warnung dienen. Wir müssen unseren Staat und seine Institutionen schätzen und schützen. Dazu gehört auch die stetige Verbesserung des Bestehenden. Die demokratischen Errungenschaften gering zu achten und diejenigen, die sich politisch betätigen, verächtlich zu machen, gefährdet, was wir haben: unsere Verfassung, unseren Staat, unsere Art zu leben. Wer nicht schätzt und schützt, was er hat, verliert leicht alles. Daher ist denen entgegenzutreten, die das Bestehende verächtlich machen. Das Schicksal des Weimarer Reichstages darf sich nicht wiederholen.
Philipp Austermann ist promovierter Jurist und Professor für Staats- und Europarecht an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung in Brühl. Zuvor war er zwölf Jahre als Referent in der Bundestagsverwaltung tätig. Er hat mehrere Veröffentlichungen zum Verfassungsrecht, darunter einen Kommentar zum Abgeordnetengesetz sowie ein Lehrbuch zum Parlamentsrecht verfasst. Sein Buch »Der Weimarer Reichstag. Die schleichende Ausschaltung, Entmachtung und Zerstörung eines Parlaments« zeigt, welche Chancen und Risiken damals für den Parlamentarismus bestanden, wie er seit 1930 immer mehr an den Rand gedrängt und schließlich zur bloßen Hülle wurde. Gleichzeitig appelliert es angesichts stärker werdender Populisten an die demokratische Wachsamkeit.
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¹ Vgl. Schumacher, M.d.R., S. 47*.